1. § 2 Abs. 5 vs. § 2 Abs. 6: Was ist der Unterschied?
§ 2 Abs. 5 VOB/B gilt bei geänderten Leistungen: Der Auftraggeber ändert nachträglich, was ursprünglich vereinbart war. Beispiel: Statt einfachem Trockenbau soll jetzt Brandschutz-F90 eingebaut werden.
§ 2 Abs. 6 VOB/B gilt bei zusätzlichen Leistungen: Der Auftraggeber fordert etwas, was im Vertrag gar nicht vorgesehen war. Beispiel: Nachträgliche Schallschutzanforderungen, die das LV nicht enthielt.
In beiden Fällen gilt dieselbe Kernregel: Die Vergütung muss vor der Ausführung verlangt werden.
2. Wann muss der Anspruch angemeldet werden?
Vor Beginn der geänderten oder zusätzlichen Leistung. Das ist keine Kann-Regel — es ist eine Muss-Pflicht. Die Rechtsprechung ist eindeutig: Wer die Anmeldung vergisst oder auf später verschiebt, riskiert den Anspruchsverlust.
Die praktische Konsequenz: Die Nachtragsanmeldung muss auf der Baustelle erfolgen, bevor die Arbeit beginnt — nicht abends im Büro, nicht am nächsten Tag.
3. Was passiert, wenn die Anmeldung fehlt?
Der Auftraggeber kann die Vergütung mit dem Argument ablehnen, er hätte bei rechtzeitiger Kenntnis die Leistung anders vergeben oder selbst ausgeführt. In der Praxis heißt das: Der GU zahlt nicht, und der Subunternehmer sitzt auf den Kosten.
Bei kleinen Beträgen ist das Klagrisiko zu hoch. Bei größeren Nachträgen kann der fehlende Nachweis eine eigentlich berechtigte Forderung zu Fall bringen.
4. Form der Nachtragsanmeldung: E-Mail reicht — aber mit Inhalt
Die VOB/B verlangt keine notarielle Beurkundung und keinen eingeschriebenen Brief. Eine E-Mail reicht — wenn sie die Pflichtinhalte enthält und der Empfang nachweisbar ist.
WhatsApp ist problematisch: kein zuverlässiger Zustellnachweis, keine formale Dokumentenstruktur, schwer als Beweis verwertbar. Ein PDF per E-Mail mit Lesebestätigung ist der sichere Weg.
5. Inhalt der Nachtragsanmeldung: 4 Pflichtangaben
- Beschreibung der Änderung — was wurde geändert oder zusätzlich angeordnet, mit Ort und Datum
- Rechtsgrundlage — § 2 Abs. 5 VOB/B (geändert) oder § 2 Abs. 6 VOB/B (zusätzlich)
- Vorläufige Kostenschätzung — auch eine grobe Schätzung reicht für die Anmeldung; die genaue Kalkulation kann nachfolgen
- Vorbehalt der endgültigen Abrechnung — um spätere Nachberechnungen zu ermöglichen
6. Praxisbeispiele: Trockenbau, SHK, Elektro
- Trockenbau: Brandschutz-Revision während der Ausführung — Planänderung dokumentieren, Nachtrag anmelden, dann weiterarbeiten
- SHK: Leitungsführungsänderung durch den Haustechnikplaner — E-Mail-Anmeldung mit Foto der alten und neuen Planung
- Elektro: Zusätzliche Leuchtstellen oder KNX-Erweiterung mündlich angeordnet — sofortige schriftliche Bestätigung der Mehrleistung
7. Wie Nachtragsprofi § 2 Abs. 5/6 automatisch umsetzt
Nachtragsprofi fragt beim Erstellen des Dokuments ab: geänderte Leistung (§ 2 Abs. 5) oder zusätzliche Leistung (§ 2 Abs. 6)? Den Rest macht die App: korrekter Paragraphenbezug, Datum, vorläufige Kostenschätzung, PDF-Erstellung, E-Mail-Versand mit Lesebestätigung.
8. Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
- Anmeldung nach Abschluss der Arbeit → immer vor Beginn
- Keine Kostenschätzung → auch grobe Schätzung hilft
- Falscher Paragraph → § 2 Abs. 5 vs. Abs. 6 unterscheiden
- Kein Zustellnachweis → E-Mail mit Lesebestätigung nutzen