§ 2 Abs. 5 vs. Abs. 6: Geänderte vs. zusätzliche Leistung
Zwei Paragraphen, eine Kernregel — aber unterschiedliche Situationen:
§ 2 Abs. 5 VOB/B greift, wenn der Auftraggeber eine bestehende Leistung ändert. Beispiel: Der Trockenbau soll jetzt mit F90-Brandschutz statt Standard ausgeführt werden. Die ursprüngliche Position im Leistungsverzeichnis existiert — wird aber geändert.
§ 2 Abs. 6 VOB/B greift, wenn der Auftraggeber neue, nicht vereinbarte Leistungen fordert. Beispiel: Der Elektroplan wird um 15 zusätzliche Leuchtstellen erweitert, die im Vertrag nicht enthalten waren.
In beiden Fällen gilt: Der Auftragnehmer hat Anspruch auf angepasste Vergütung — aber nur wenn er die Anmeldung rechtzeitig vornimmt.
Die Kernregel: Anmeldung vor Ausführung
Das ist der entscheidende Satz, den viele Subunternehmer zu spät lernen: Die Nachtragsanmeldung muss vor Beginn der geänderten oder zusätzlichen Leistung erfolgen.
Nicht "so bald wie möglich". Nicht "nach Abschluss der Baustelle". Vor Beginn.
Die Logik dahinter: Der Auftraggeber soll die Möglichkeit haben, die Leistung anderweitig zu vergeben oder selbst auszuführen, wenn ihm der Preis zu hoch ist. Wer ihn vor vollendete Tatsachen stellt, verliert den Anspruch.
Was passiert ohne Anmeldung? Anspruchsverlust in der Praxis
Ohne fristgerechte Anmeldung kann der Generalunternehmer die Mehrkosten mit guten Argumenten ablehnen. Die häufigsten Gegenargumente:
- "Wir haben das nie als Nachtrag anerkannt"
- "Sie haben einfach angefangen, ohne uns zu informieren"
- "Das war Teil der vereinbarten Leistung"
Im Streitfall ist die Beweislast beim Auftragnehmer. Wer kein Dokument hat, hat es schwer.
Form: E-Mail, WhatsApp, schriftlich — was gilt?
Die VOB/B verlangt Schriftform — aber das ist weiter als viele denken. Eine E-Mail erfüllt die Schriftform, wenn sie die Pflichtinhalte enthält und der Empfang nachweisbar ist.
WhatsApp: Im Grundsatz möglich, aber problematisch in der Praxis. Kein zuverlässiger Zustellnachweis, keine klare Dokumentenstruktur, schwer archivierbar.
Handschriftlicher Zettel: Formal gültig, praktisch kaum verwertbar — kein Zeitstempel, kein Duplikat, kein Zustellnachweis.
E-Mail mit PDF und Lesebestätigung: Der sichere Weg. Zeitstempel, Zustellnachweis, professionelle Struktur.
Inhalt: 4 Angaben, die nicht fehlen dürfen
- Beschreibung der Änderung — was wurde geändert oder zusätzlich angeordnet, wann und wo
- Rechtsgrundlage — § 2 Abs. 5 (geändert) oder § 2 Abs. 6 (zusätzlich)
- Vorläufige Kostenschätzung — auch grob; die genaue Kalkulation kann nachfolgen
- Vorbehalt — "endgültige Abrechnung nach Fertigstellung vorbehalten"
Ohne diese vier Punkte ist die Anmeldung zwar formal möglich, aber angreifbar.
Praxisbeispiele aus Trockenbau, SHK, Elektro
Trockenbau: Brandschutz-Revision während der Ausführung. Bauleiter gibt neue Pläne aus. Sofortreaktion: Foto der alten und neuen Planung, Nachtragsanmeldung § 2 Abs. 5, vorläufige Mehrkosten schätzen.
SHK: Leitungsführung wird geändert, weil Rohbauöffnungen falsch positioniert sind. Das ist eine geänderte Leistung — § 2 Abs. 5. Anmeldung vor der Neuverlegung.
Elektro: 15 zusätzliche Leuchtstellen mündlich angeordnet. Das ist eine zusätzliche Leistung — § 2 Abs. 6. Anmeldung bevor die erste neue Leuchtstelle gesetzt wird.
Zeitplan: Von der Änderungsanordnung zur PDF-Anmeldung in 2 Minuten
- Bauleiter ordnet Änderung an
- Foto der Situation / des geänderten Plans aufnehmen
- Nachtragsprofi öffnen: Änderung beschreiben, § 2 Abs. 5 oder 6 wählen, vorläufige Summe eingeben
- PDF wird generiert — mit korrekten Paragraphen, Datum, Uhrzeit
- Per E-Mail an Bauleitung senden — mit Lesebestätigung
Gesamtzeit: unter 2 Minuten. Dann weiterarbeiten.
Weiterführende Artikel: Nachtragsanmeldung im Detail · Lösung für Trockenbau · Lösung für SHK